Begleiteter Umgang nach § 18 (3) SGB VIII
Im St. Answerushaus in Kiel-Mitte
Zielgruppe
Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Nicht nur der getrenntlebende Elternteil hat die Möglichkeit auf Umgang mit dem Kind nach der Trennung, sondern auch andere Bezugspersonen, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
Ziele
Der Begleitete Umgang dient der Förderung des Kindeswohls und der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der emotionalen und sozialen Beziehungen zwischen den Umgangsberechtigten. Nicht nur der getrenntlebende Elternteil hat die Möglichkeit auf Umgang mit dem Kind, sondern auch andere Bezugspersonen, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Dabei stehen das Wohl und die Rechte des Kindes im Vordergrund.
Verfahrensschritte / Ablauf
Der SkF arbeitet nach dem Kieler Praxis Modell. Bei Bedarf wird auch eine Beratung der Beteiligten angeboten.
Vorbereitung
Es findet ein gemeinsames Auftaktgespräch mit den beteiligten Personen des Umgangs und dem Jugendamt statt. Nach dem Auftaktgespräch lernen sich die Kinder und die Umgangsbegleitung in den Räumlichkeiten des Trägers kennen.
Durchführung
Die Kontakte finden entsprechend den Vereinbarungen statt und werden vorrangig von derselben Fachkraft begleitet. Die Fachkraft hält sich im Hintergrund und unterstützt in Situationen, in denen es hilfreich im Sinne des Kindeswohls ist.
Abschluss
Nach und nach können Schritte zu weniger Begleitung erarbeitet werden, bis schließlich die Unterstützung nicht mehr nötig ist.